des Elternvereines
der Volksschulen und allgemeinen Sonderschule Gänserndorf
Gänserndorf

§ 1 Name und Sitz des Elternvereines

  1. Der Verein führt den Namen „Elternverein der Volksschulen und der allgemeinen Sonderschule Gänserndorf“
  2. Der Sitz des Vereines ist in 2230 Gänserndorf
  3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell
  4. Der Verein ist Mitglied des „Niederösterreichischen Landesverbandes der Elternvereine.“
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung
  6. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2 Zweck des Elternvereines

Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Volksschule Gänserndorf Stadt, an der Volksschule Gänserndorf Süd oder an der allgemeinen Sonderschule Gänserndorf zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen.

§ 3 Mittel zur Erreichung der Zwecke

a) Materielle Mittel

  1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen, usw. aufgebracht.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
  3. Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, für die sie die Obsorge tragen, eine im § 1 genannte Schule besuchen.
  4. Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.

b) Ideelle Mittel

  1. Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,

b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,

c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Elternvertretern des Schulforums der Schule den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,

d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,

e) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,

f) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten…) zu unterstützen.

  1. Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch

a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,

b) Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen,

c) Abhaltung von Vorträgen,

d) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung).

e) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.

f) Die Mitgliedschaft im NÖ Landesverband der Elternvereine.

  1. Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:

a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen, usw.),

b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,

c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte (Obsorgepflichtige) der Kinder sein, welche einer der in §2 genannte Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.
  1. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.
  1. Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines

  1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern
  2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
  3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Lehrer, deren Kinder eine im § 2 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.
  5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 7 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 8 Organe des Elternvereines

Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:

  1. von der Hauptversammlung
  2. vom Elternausschuss
  3. von den RechnungsprüferInnen
  4. vom Schiedsgericht

§ 9 Ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten 3 Schulmonate statt. Sie wird vom Elternausschuss einberufen.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.
  3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Auflösung des Vereines und die Änderung der Statuten werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  6. Der Hauptversammlung obliegt:
    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr,
    b) Entgegennahme des Berichtes der RechnungsprüferInnen über die Geldgebarung und Beschlussfassung über deren Anträgen,
    c) Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer von einem Jahr,
    d) Wahl des Obmannes/der Obfrau und seiner Stellvertretung für die Dauer von 1 Jahr,
    e) Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die Dauer von 1 Jahr,
    f) Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses,
    g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder,
    h) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,
    i) Beschlussfassung über Änderung der Statuten,
    j) Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines
  7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Obmann/bei der Obfrau einzubringen. Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Obmann/bei der Obfrau eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
  3. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung.

§ 11 Elternausschuss (Vorstand)

  1. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.
  2. Der Elternausschuss besteht aus mindestens 2 Personen und maximal 6 Personen.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses, erfolgt aufgrund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.
  4. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahmlegen.
  5. Der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden..
  6. Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner konstituierenden Sitzung einen Kassier – sowie einen Schriftführer -.
  7. Der Obmann/die Obfrau (Obmann/frau-Stellvertretung) beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.
  8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder seine Einberufung verlangen.
  9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
  11. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

§ 12 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines

  1. Der Obmann/die Obfrau vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.
  2. Der Obmann/die Obfrau ist Mitglied des Elternausschusses. Er/Sie ist Vorsitzende/r bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des Elternausschusses.
  3. Bei längerwährender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses ist der Obmann/die Obfrau verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  4. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird der Obmann/die Obfrau durch die Obmann-Stellvertretung vertreten.
  5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin; in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
  6. Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereines. Diese/r kann im Fall einer Verhinderung bei der Protokollerstellung auch von einem Mitglied vertreten werden.
  7. Dem Kassier/der Kassierin obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
  8. Dem Kassier/der Kassierin obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist. Die Vertretung des Kassiers/der Kassierin erfolgt durch die seine/ihre Stellvertretung.
  9. Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme, falls sie keine Vereinsmitglieder sind. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht gleichzeitig dem Elternausschuss angehören.

§ 13 Teilnahme an Elternvereinstreffen

An den tourlichen Treffen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Elternausschusses auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 14 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
  2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
  5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Elternvereins – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.

§ 15 Auflösung des Elternvereines

Die freiwillige Auflösung des Elternvereines kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 16 Vereinsvermögen bei Auflösung des Elternvereins

Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vermögen des Vereines darf ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt werden.